Häufige Fragen

zu Prävention – Intervention – Aufarbeitung – Hilfe: Aktiv gegen sexualisierte Gewalt

1. Hilfe und Unterstützung für Betroffene

  • An wen können sich Betroffene sexualisierter Gewalt wenden?

    Betroffene sexualisierte Gewalt im evangelischen Kontext können sich an die Zentrale Anlaufstelle.help wenden. Diese zentrale, unabhängige und externe Stelle vermittelt als Lotsin Betroffene an kirchliche und diakonische Ansprechstellen weiter, informiert aber auch über alternative und unabhängige Beratungsangebote. Die kostenlose Beratung kann anonym in Anspruch genommen werden und unterliegt der Schweigepflicht.

    Darüber hinaus stehen in Jeder der 20 evangelischen Landeskirchen eine oder mehrere
    Ansprechpersonen in Fällen sexualisierter Gewalt bereit. Sie sind Beschäftigte der jeweiligen Landeskirchen, interdisziplinär aufgestellt, qualifiziert und verfügen über idR über umfassende Arbeitserfahrungen im Themenfeld. In einigen Landeskirchen gibt es darüber hinaus externe Ansprechpersonen.

    Auch von Seiten der Diakonie wurden
    Ansprechpersonen für Betroffene sexualisierte Gewalt und für Einrichtungen benannt.

  • In den Landeskirchen gibt es Anerkennungskommissionen. Wie sind diese Kommissionen besetzt und welchen Zweck haben diese?

    Zur Verantwortungsübernahme seitens der evangelischen Kirche gehört es nicht nur, sich mit dem Leid der betroffenen Menschen in aller Ehrlichkeit auseinanderzusetzen und daraus zu lernen, sondern auch, klar auszusprechen, dass die Institution an den betroffenen Menschen schuldig geworden ist. Dies zu verbinden mit finanziellen Leistungen, die das individuelle Leid mildern und Betroffene in der Gegenwart und für die Zukunft unterstützen sollen, ist der evangelischen Kirche wichtig. Seit 2012 haben die Landeskirchen damit begonnen, Kommissionen zur Zuerkennung von Anerkennungsleistungen einzurichten. Teilweise haben sich einzelne Landeskirchen zusammengeschlossen und gemeinsame Kommissionen gebildet. Die Leistungen werden insbesondere in den Fällen gewährt, in denen Ansprüche über das staatliche Rechtsschutzsystem nicht mehr geltend gemacht werden können, weil sie verjährt sind.

    Die Einrichtung der Anerkennungskommissionen, deren Aufgabe es ist, die Unrechtserfahrungen der Betroffenen zu hören und individuelle Anerkennungsleistungen zu finden, geht auf den Abschlussbericht des Runden Tisches der Bundesregierung „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ von 2012 zurück. Dort wurde empfohlen, dass Institutionen die Anerkennung selbst aussprechen sollen. Deshalb sind Betroffene nicht Kommissionsmitglieder. Ihre Anliegen und Bedürfnisse stehen aber selbstverständlich im Fokus der Arbeit der Kommissionen. Die Kommissionen suchen das direkte Gespräch mit den Betroffenen, sofern diese es wünschen. In etlichen Kommissionen sind nichtkirchliche Fachberater*innen Mitglied und an den Entscheidungen beteiligt. Darüber hinaus suchen die Anerkennungskommissionen gemeinsam mit den betroffenen Menschen Wege der individuellen Anerkennung, die für das weitere Leben entlastend und bedeutsam sind.

    2021 hat die Kirchenkonferenz der EKD zur weiteren Angleichung der Arbeit der Anerkennungskommissionen eine Musterordnung für Verfahren zur Anerkennung erlittenen Unrechts beschlossen.

    Musterverordnung zum Download

  • In welcher Höhe wurden bisher Anerkennungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt gezahlt?

    Seit 2012 sind von Landeskirchen ca. 12 Millionen Euro (Stand: 31.12.2022) an materiellen Leistungen erbracht worden. Darüber hinaus hat sich die evangelische Kirche von Beginn an am Ergänzenden Hilfesystem, am Fonds Heimerziehung und an der Stiftung Anerkennung und Hilfe beteiligt. Dafür hat sie seit 2012 insgesamt ca. 74,8 Mio. Euro aufgebracht. Sie folgte damit Empfehlungen des Runden Tischs „Heimerziehung“ von 2010 sowie des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ von 2012.

  • Werden Anerkennungsleistungen aus Kirchensteuern gezahlt?

    Die Anerkennungsleistungen werden aus den normalen Haushalten geleistet.

    Nach dem Gesamtdeckungsprinzip dienen die allgemeinen Einnahmen zur Deckung sämtlicher Ausgaben eines öffentlichen Haushalts. Die Kirchensteuern, aber auch weitere Einnahmearten der Kirche, werden nach diesem Prinzip nicht für einen spezifischen Zweck markiert und gesondert verbucht. Die Anerkennungsleistungen stellen diesbezüglich keine Besonderheit dar.

  • Die Evangelische Kirche hat eine föderale Struktur. Wie kann eine Einheitlichkeit in Bezug auf die Anerkennungsleistungen gelingen?

    Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist dezentral organisiert und besteht aus 20 selbstständigen Landeskirchen. Betroffene haben beanstandet, dass die Unabhängigen Kommissionen in den Landeskirchen bislang sehr unterschiedlich gearbeitet haben. Die EKD-Synode hat 2019 mit entsprechenden Beschlüssen auf diese Kritik reagiert, die auf eine Angleichung der Verfahren abzielen. In Ausführung dieser Beschlüsse kooperieren die Landeskirchen eng miteinander. Um die Angleichung der Arbeitsweisen der Anerkennungskommissionen zu erreichen, hat die Kirchenkonferenz der EKD eine Musterordnung beschlossen. Entsprechend der neuen Musterordnung sollen die „Unabhängigen Kommissionen“, die bisher in den Landeskirchen für Anträge auf Anerkennungsleistungen zuständig waren, in „Anerkennungskommissionen“ umbenannt werden, um deren Funktion deutlicher hervorzuheben. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennungsleistung wurden präzisiert und transparenter dargestellt. Eine Beweislast für die Betroffenen wird es dabei ausdrücklich nicht geben. Die Höhe der Anerkennungsleistungen wurde einheitlich in einem grundsätzlichen Rahmen zwischen 5.000 und 50.000 € festgelegt. Als Orientierung gelten, entsprechend der Empfehlung des Runden Tisches 2012, Schmerzensgeldurteile der Zivilgerichtsbarkeit. Bereits 2020 haben Landeskirchen, die bislang pauschale Anerkennungsleistungen ausgezahlt haben, damit begonnen auf individuelle Leistungen umzustellen. Dazu wurden auch jene Personen informiert, die in der Vergangenheit eine Pauschalleistung erhalten haben und nun ggf. eine höhere individuelle Leistung erhalten könnten.

    Die Musterordnung ist hier abrufbar.

2. Aufarbeitung

  • Wie viele Betroffene sexualisierter Gewalt im Bereich der evangelischen Kirche und der Diakonie sind bisher bekannt?

    Die unabhängige wissenschaftliche Aufarbeitungsstudie ForuM beschäftigte sich in einem Teilprojekt mit der Häufigkeit von sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie sowie entsprechenden Kennzahlen zu Täter*innen, Betroffenen und Tatkontexten. Es wurden 1.259 Beschuldigte und 2.225 Betroffene über einen Zeitraum vom 01. Januar 1946 bis einschließlich 31. Dezember 2020 ermittelt. Diese Zahlen umfassen nur einen Teil der Fälle von sexualisierter Gewalt in Kirche und Diakonie. Auch die Forschenden weisen darauf hin, dass es ein großes Dunkelfeld von sexualisierter Gewalt gibt. Es ist die Aufgabe der weiteren Aufklärung und Aufarbeitung immer näher an das wirkliche Ausmaß von sexualisierter Gewalt in Kirche und Diakonie heranzukommen.

     

    Die Anerkennungskommissionen der Landeskirchen haben der EKD insgesamt 858 gestellte Anträge auf Anerkennungsleistungen bis zum 31.12.2022 gemeldet. Diese Zahl stellt nicht die Anzahl von allen Fällen sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche und der Diakonie dar, sondern nur einen Teil. Fälle, in denen die betroffene Person keinen Antrag auf Anerkennungsleistungen stellen möchte oder kann, sind hier nicht umfasst.

  • Die EKD hat eine bundesweite Aufarbeitungsstudie initiiert. Was wurde in dieser Studie untersucht und wie wird mit den Ergebnissen umgegangen?

    Im Januar 2024 wurde die breit angelegte Aufarbeitungsstudie des unabhängigen ForschungsverbundesForuM - Forschung zur Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Missbrauchsformen in der evangelischen Kirche und Diakonie in Deutschland zu sexualisierter Gewalt“ veröffentlicht.

    Die Studie zielt darauf, wissenschaftlich fundiert Grundlagen für strukturelle Verbesserungen sowie für weitere individuelle Aufarbeitung in den Landeskirchen zu schaffen, indem sie Risikofaktoren und täterstützende Strukturen in der evangelischen Kirche und der Diakonie analysiert. Die Ergebnisse werden nun intensiv und breit diskutiert, um bestehende Konzepte zur Aufarbeitung, Intervention und Prävention weiter zu verbessern. Zentral dabei ist das Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt der EKD, in dem Betroffenenvertreter*innen und kirchliche Beauftragte gemeinsam Fragen zu sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie bearbeiten.

     

  • Was könnten typische Strukturen sein, die sexualisierte Gewalt in der evangelischen Kirche befördern und die die Aufarbeitungsstudie identifizieren sollte?

    Die Mehrzahl der bislang von den Anerkennungskommissionen der Landeskirchen dokumentierten Fälle stammen aus dem Kontext der Diakonie und dem Bereich der Heimkinder. Aber wie in der Gesellschaft, gibt es auch in der Kirche Fälle sexualisierter Gewalt in ganz vielen verschiedenen Bereichen: Kinder- und Jugendarbeit, Pfadfinder*innenarbeit, Kirchenmusik, Freizeiten, Schulen und natürlich Familien z.B. von Pfarrer*innen. Es wird in der oben beschriebenen Aufarbeitungsstudie also nicht nur der Bereich der Geistlichen, sondern der der gesamten Kirche untersucht. Die für den Protestantismus typischen Strukturen zu identifizieren, detailliert zu untersuchen wie Täter*innen diese Strukturen für ihre Verbrechen ausgenutzt haben und die Faktoren zu beschreiben, die Taten evtl. verdeckt haben, ist Aufgabe der Aufarbeitungsstudie. Die evangelische Kirche verspricht sich daher von der Studie einen großen Mehrwert für ihre Aufarbeitungs- und Präventionsanstrengungen.

  • Die Aufarbeitungsstudie befasst sich mit dem sogenannten „Hellfeld“. Ist im Bereich der Evangelischen Kirche auch eine Dunkelfeldstudie geplant?

    Der EKD ist bewusst, dass es in der evangelischen Kirche und der Diakonie ein Dunkelfeld sexualisierter Gewalt gibt. Deshalb hat die Synode 2018 im Rahmen ihres 11-Punkte-Handlungsplans beschlossen, eine Dunkelfeldstudie in Auftrag zu geben. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass für eine solche Studie eine sehr große Datenbasis benötigt wird, die eine Beschränkung der Auswertung auf die EKD und die Landeskirchen sowie die Diakonie nicht sinnvoll erscheinen lässt. Da es auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen ein Dunkelfeld sexualisierter Gewalt gibt, hat die EKD den Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) gebeten, eine solche Dunkelfeldstudie für mehrere Institutionen aufzusetzen. Die EKD geht davon aus, dass diese Dunkelfeldstudie zeitnah vom UBSKM in Angriff genommen wird und wird selbstverständlich eng mit ihm kooperieren und sich an den auf die EKD anteilig entfallenden Kosten beteiligen. Zurzeit wird das Vorhaben einer gesamtgesellschaftlichen Dunkelfeldstudie im beim UBSKM eingerichteten Nationalen Rat bzw. der dort eingerichteten AG Forschung und Wissenschaft vorangetrieben. Der Nationale Rat hat in diesem Rahmen bereits verschiedene Expertisen eingeholt, die nun weiter diskutiert werden.

  • Welche weiteren Aufarbeitungsstudien, -berichte und -projekte gibt es in der evangelischen Kirche und der Diakonie?

    Im Juli 2023 wurde eine Vorstudie veröffentlicht, die sich mit den Fragen beschäftigte: Wie beeinflussen Vorstellungen über Sexualität und Erziehung die Prävention oder Begünstigung sexualisierter Gewalt im Raum der evangelischen Kirche? Welche historischen Quellen und welche Erzählungen von Betroffenen und Zeitzeug*innen sollten zur Aufklärung herangezogen werden?

    Es gibt weitere laufende und abgeschlossene Aufarbeitungsprojekte, -studien und -berichte (insbesondere auch für den Kontext der Heimerziehung).  Eine Sammlung finden Sie hier.

     

  • Was ist die Gemeinsame Erklärung mit der UBSKM?

    Am 13.12.2023 wurde die „Gemeinsame Erklärung über eine unabhängige Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche und Diakonie nach verbindlichen Kriterien und Standards“ unterzeichnet. Das Ziel der Gemeinsamen Erklärung ist die umfassende, vergleichbare und transparente Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in den evangelischen Landeskirchen und diakonischen Landesverbänden.

    Dafür werden Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommissionen eingerichtet. Teilweise haben sich Landeskirchen hierfür auch zu Verbünden zusammengeschlossen, in denen die diakonischen Landesverbände beteiligt werden. Die Kommissionen sollen eine niedrigschwellige Erreichbarkeit für Betroffene sexualisierter Gewalt sicherstellen.

3. Prävention und Intervention

  • Was regelt die Gewaltschutzrichtlinie der EKD und wie ist der Umsetzungsstand?

    Die Gewaltschutzrichtlinie der EKD, die einstimmig im Herbst 2019 von der Kirchenkonferenz befürwortet und vom Rat der EKD verabschiedet wurde, setzt einen verbindlichen Regelungsrahmen für alle Landeskirchen, der durch landeskirchliche Präventionsgesetze umgesetzt wird. Die Gewaltschutzrichtlinie enthält nicht nur materielle Vorschriften (Gebote und Verbote), sondern auch organisatorische Mindestanforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Sie verpflichtet u.a. dazu, Schutzkonzepte in den Kirchengemeinden und Einrichtungen zu entwickeln, Prävention und Intervention sicherzustellen, Meldestellen zu etablieren sowie eine Anerkennungskommissionen einzurichten bzw. sich dazu einem Verbund anzuschließen. Hervorzuheben ist weiter die Regelung des Abstinenzgebotes, das in Seelsorge- und Vertrauensverhältnissen sexuelle Kontakte untersagt.

    Die Gewaltschutzrichtlinie der EKD wird derzeit in den Landeskirchen und auch in der EKD selbst umgesetzt. Der Implementationsprozess der in der Richtlinie genannten Verpflichtungen wird vorangetrieben und in der PIH-K  koordiniert.

  • Wie wird in der evangelischen Kirche mit Straftaten durch Kirchenpersonal umgegangen?

    Die Ansprechstellen in den Landeskirchen nehmen die Anliegen der Betroffenen auf, klären und beraten mit ihnen, ob und ggf. welche rechtlichen Schritte zu unternehmen sind. Sie stärken und ermutigen Betroffene, Anzeige zu erstatten und ein Straf- und Disziplinarverfahren durch ihre Aussage zu unterstützen, denn in erster Linie ist es die Aufgabe der Polizei und der Justiz, Verbrechen aufzuklären. Deshalb erstattet die Evangelische Kirche – mit Zustimmung der Betroffenen – regelmäßig Anzeige.

    Ist eine Tat aber strafrechtlich verjährt, kann bei Pfarrdienstverhältnissen und Kirchenbeamtenverhältnissen trotzdem noch ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden, in dem ein unabhängiges Disziplinargericht am Ende entscheidet. Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen wird regelmäßig eine Kündigung ausgesprochen, über die später ein staatliches Arbeitsgericht bestimmt.

    Darüber hinaus sind die Strafverfolgungsbehörden über tatsächliche Anhaltspunkte zu informieren, die darauf hindeuten, dass eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen wurde. Von diesem Grundsatz kann nur abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person (bzw. dem Wunsch der:des Sorgeberechtigten) entspricht und eine (fortdauernde) Gefährdung von Minderjährigen oder anderen Schutzbefohlenen hierdurch nicht zu befürchten ist.

    Auch bei bereits verjährten Straftaten wird empfohlen, Anzeige zu erstatten. Die frühzeitige und enge Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden und zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden (z.B. Schulaufsicht, Jugendamt, Heimaufsicht etc.) ist beim Verdacht eines Sexualdelikts wesentlich. Hierzu hat die EKD ausdrücklich die Befolgung der Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (S. 131) empfohlen, die vom Runden Tisch 2012 entwickelt worden sind. 

    Weitere wichtige Verhaltensregeln stehen in der Richtlinie zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der EKD: In allen Landeskirchen müssen derzeit Meldestellen etabliert werden, an die sich Beschäftigte wenden müssen, wenn sie Anhaltspunkte für eine Tat sexualisierter Gewalt haben. Die Erarbeitung von Schutzkonzepten und Handlungsplänen ist dabei obligatorisch. Darüber hinaus geht die Begriffsdefinition der „sexualisierten Gewalt“ in der Gewaltschutzrichtlinie deutlich weiter als im deutschen Sexualstrafrecht, die kirchliche Mitarbeitende zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz verpflichtet. Sexuelle Kontakte zu Menschen, die in einer Seelsorgebeziehung oder anderen besonderen Obhuts- oder Vertrauensbeziehung zu ihnen stehen, sind ihnen verboten. Einstellungs- und Tätigkeitsausschlüsse und die Pflicht zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen sollen weiteren Schutz ermöglichen.

    Die Gewaltschutzrichtlinie mit ihren umfangreichen Regeln und Standards wurde bereits im Oktober 2019 für die EKD verabschiedet und wird aktuell in den Landeskirchen in entsprechenden Präventionsgesetzen beschlossen – vor allen Dingen aber umgesetzt.

    Abschließend kann festgehalten werden, dass im evangelischen Bereich in Sachen sexualisierte Gewalt Null-Toleranz gilt und dass jedem Verdacht mit Entschiedenheit nachgegangen wird und nachgewiesene Taten streng geahndet werden.

  • Gibt es im Bereich der EKD Präventions- und Schutzkonzepte?

    Seit vielen Jahren arbeiten die EKD und die Diakonie zusammen mit dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) an wirksamen Präventions- und Schutzkonzepten. In den Jahren 2012 und 2016 sind zu diesen Schwerpunkten Vereinbarungen zwischen der EKD und dem UBSKM geschlossen und in die Umsetzung gebracht worden. Hierzu wurden Standards zur Fortbildung von Mitarbeitenden im evangelischen Raum in einem modular aufgebauten Schulungscurriculum (https://www.hinschauen-helfen-handeln.de/) entwickelt. Dieses kommt seit 2018 in den Landeskirchen zur Anwendung. Einige Landeskirchen verfolgen auch ihre eigenen Fortbildungsprogramme, etwa „Alle Achtung“ in der badischen Landeskirche. Schon vor 2010 sind für die Gemeinden und Einrichtungen der Landeskirchen sowie der Diakonie umfassende Präventionskonzepte entwickelt worden, und auch Handlungsleitfäden zur Intervention gibt es seit 2012. Die Diakonie hat in einem umfassenden Beteiligungsprozess das Bundesrahmenhandbuch Schutzkonzepte vor sexualisierter Gewalt erarbeitet, das die Implementierung von Schutzkonzepten in Einrichtungen von Kirche und Diakonie befördert und verstetigt. Zurzeit wird dieses Rahmenhandbuch überarbeitet und ergänzt.

4. Strukturen der Koordination auf Ebene der EKD

  • Was sind die Grundzüge des neuen Beteiligungsmodells und wie setzen sich die Mitglieder in der neuen Struktur zusammen?

    Das neue Beteiligungsforum ist der zentrale Ort in der EKD zur gemeinsamen Diskussion und Beantwortung aller Fragen zum Thema. Ziel ist es, die verbindliche Mitwirkung von Betroffenen an Entscheidungen und Maßnahmen zum Schutz vor und zur Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt sicherzustellen. Dazu soll eine strukturierte Kommunikation zwischen Betroffenen und dem Beauftragtenrat unter Einbindung der Fachebene gewährleistet werden. Ein Team externer Expert*innen begleitet und unterstützt die Arbeit des Forums bzw. seiner Mitglieder.

    Das Beteiligungsforum setzt sich zusammen aus Mitgliedern des ehemaligen Betroffenenbeirates, die in dieser neuen Form der Zusammenarbeit mitgestalten wollen, und Kirchenvertreter*innen. Neben dem bisherigen Beauftragtenrat, der ebenfalls neu strukturiert wird, sind Kolleg*innen der Fachebene aus den Landeskirchen sowie die Präses der Synode, die Diakonie Deutschland, der Bevollmächtigte des Rates und die Fachstelle Sexualisierte Gewalt der EKD eingebunden.

    Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt der EKD

  • Mit welchen Themen beschäftigt sich das Beteiligungsforum?

    Prävention, Intervention, Aufarbeitung und Unterstützung Betroffener: Das sind und bleiben die zentralen Themen auf der Agenda. Denen widmet sich die EKD gemeinsam mit Betroffenen. In AGs arbeitet das Beteiligungsforum an weiteren Schritten der institutionellen Aufarbeitung, einer Vernetzungsplattform für Betroffene, der Anpassung kirchlicher Disziplinarverfahren der EKD sowie der Vereinfachung und Vereinheitlichung von Anerkennungsverfahren. Es wird auch der Tagungsordnungspunkt zum Thema sexualisierte Gewalt auf der Synodaltagung gemeinsam vorbereitet.

  • Werden Betroffene bei Fragestellungen und Projekten zum Thema sexualisierte Gewalt in der EKD beteiligt?

    Ja. Das Konzept des Beteiligungsforum ist von einer externen Expertin für Partizipationsverfahren und Beteiligungsmodelle, Birgit Mangels-Voegt, in Zusammenarbeit mit Betroffenen und Kirchenvertreter*innen, entwickelt worden. Das Beteiligungsforum ist Ende Juni 2022 von Kirchenkonferenz und Rat der EKD eingesetzt worden und startete am 1. Juli 2022. Jede kirchenpolitische Entscheidung zum Umgang mit sexualisierter Gewalt geschieht unter Mitwirkung des Beteiligungsforums und damit unter Mitwirkung Betroffener.

  • Inwieweit wird das Thema sexualisierte Gewalt innerhalb der zwanzig Landeskirchen verzahnt?

    Um die Entwicklung nachhaltiger Präventionsmaßnahmen und Handlungsstrategien noch weiter voranzubringen und best-practice Maßnahmen auszutauschen, werden die Fachkompetenzen der evangelischen Landeskirchen, der diakonischen Werke und anderer evangelischer Träger in einer „Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbst-bestimmung“ (PIH-K) gebündelt. Die Konferenz und ihre Arbeitsgruppen koordinieren laufend die gemeinsame fachliche Arbeit und entwickeln sie weiter. Die Mitglieder der PIH-K sind fachliche Expert*innen, die sich in den Ansprech-, Fach- und Meldestellen Landeskirchen, der Diakonie und der EKD gegen sexualisierte Gewalt einsetzen.

  • Seit Juli 2020 gibt es eine Fachstelle Sexualisierte Gewalt im Kirchenamt der EKD. Welche Aufgaben übernimmt sie?

    Die Fachstelle Sexualisierte Gewalt im Kirchenamt der EKD unterstützt und verzahnt die vielfältigen Anstrengungen gegen sexualisierte Gewalt in den Landeskirchen sowie in den verschiedenen Gremien auf der Ebene der EKD. Ihre Aufgabe ist es die weitere Umsetzung des 11-Punkte-Handlungsplans zu begleiten und die Arbeit der evangelischen Kirche im ganzen Aufgabenspektrum von Betroffenenpartizipation, Aufarbeitung, Prävention und Intervention zu koordinieren.

  • Welche Beschlüsse wurden auf der Synode 2023 für den Themenbereich der Sexualisierten Gewalt gefasst?

    Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) will ihre Maßnahmen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt verstärken und die Aufarbeitung konsequent voranbringen. An den Beratungen am 14.11.23 in Ulm nahmen auch Mitglieder des Beteiligungsforums teil.

    Entsprechende Beschlüsse hat die Synode der EKD auf ihrer Tagung in Ulm auf den Weg gebracht:

    • Beschluss zu Gemeinsame Erklärung mit der UBSKM – Aufbau Unabhängiger Regionaler Aufarbeitungskommissionen
    • Beschluss zur Reform der Anerkennungsverfahren und -leistungen
    • Beschluss zur Vernetzungsplattform BeNe
    • Beschluss zu Entwicklung Standards Sexuelle Bildung
  • Was wurde aus dem Betroffenenbeirat?

    Der Betroffenenbeirat war im August 2020 von der EKD berufen worden, um Perspektiven und Haltungen Betroffener sexualisierter Gewalt in die laufenden Entscheidungsprozesse einzubinden. Im Mai 2021 wurde das Gremium vorerst ausgesetzt. Dem vorausgegangen waren interne Konflikte sowie konzeptionelle Fehler in der Struktur des Beteiligungsmodells. Die Entscheidung für die Auflösung des bisherigen Betroffenenbeirats folgte direkt aus den Gesprächen mit Betroffenen im Rahmen der Expertise für die Ausarbeitung eines neuen Beteiligungsmodells. Sie ist ein Teil des Gesamtprozesses. Um den Weg für die Neuausrichtung zu ebnen, ist der bisherige Betroffenenbeirat durch den Rat der EKD aufgelöst worden.